Gewerbemietrecht
Mietvertragsgestaltung
Die anwaltliche Begleitung vor Vertragsschluss kann wesentlich dazu beitragen, Rechtsstreite zu vermeiden. Dabei bedienen wir uns der Instrumente des Vorvertrages sowie des Letters of intend (LOI). Die Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Vertragsform ist entscheidend für mögliche frühzeitige spätere Vertragsauflösungen (Schriftformerfordernis). Kein anderes Thema ist für langfristige Gewerbemietverträge wirtschaftlich so relevant. Nachträgliche Vereinbarungen müssen ebenfalls mit der notwendigen juristischen und kaufmännischen Sorgfalt bedacht werden.
Centermanagement
In Berlin existieren mittlerweile nicht weniger als 56 Shopping-Arkaden. Unsere Kanzlei ist seit Jahren mit der vertraglichen Gestaltung dieser Center-Mietverträge vertraut.
Störungen im laufenden Vertrag
Während eines laufenden Mietverhältnisses müssen die Kaufleute in der Regel jahrelang miteinander auskommen. Wie in jeder Partnerschaft sollte daher durch Vergleichsverhandlungen den wirtschaftlichen Interessen beider Seiten Rechnung getragen werden. Aus unserer Erfahrung heraus haben sich immer wieder die Problemfelder Konkurrenzschutz, Betriebspflicht und Schönheitsreparaturen herauskristallisiert.
Beendigung des Mietvertrages
Hier ist eines unserer Anliegen, durch eine vorausschauende Definition des Mietvertrages Störungen, die zu einem Rechtsstreit führen könnten, zu vermeiden. Häufigste Streitgründe sind unterbliebene Schönheitsreparaturen und Rückbaumaßnahmen. Auch hier hat die außergerichtliche Verhandlung Vorrang und muss vor dem Gerichtsverfahren angestrebt werden.
Insolvenz bei Mietverträgen
Sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite kann plötzlich ein Insolvenzverwalter auftreten. Unsere Mandanten profitieren hinsichtlich der Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Probleme beim Mietvertrag von den Spezialkenntnissen der Kanzlei.
Zwangsverwaltung im Gewerberaummietrecht
Unsere Kanzlei verfügt über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Zwangsverwaltung und betreut selbst amtlich bestellte Zwangsverwalter im Raum Berlin/ Brandenburg.
Mandantenstruktur
Im Gewerbebereich zählen wir zu gleichen Teilen Mieter und Vermieter zu unseren Mandanten. Zudem legt das materielle Recht hier keine zwingende Trennung für die Spezialisierung auf einer Seite nah. Mittelständische Gewerbetreibende, Kaufleute und Händler benötigen stets Regelungen für den eigenen Ladenmietvertrag. Dabei spielen Größe und Umfang der Ladenflächen keine Rolle. Darüber hinaus begleiten wir dauerhaft Immobilienfonds, die beim Betrieb von Einkaufscentern mietrechtlichen Beratungsbedarf haben.
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